Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Weltweit – Gesellschaft zur Förderung lokaler Initiativen e.V. Er hat den Sitz in Bad Soden am Taunus und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Königstein im März 2014 eingetragen worden.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit durch die ideelle, finanzielle und materielle Förderung von steuerbegünstigten Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ausländischen Körperschaften als Träger internationaler Projekte mit den fachlichen Schwerpunkten
– Sicherung der Ernährung
– Umwelt- und Ressourcenschutz
– Bildungswesen
– Verbesserung der Energieversorgung.
Dies erfolgt mit dem Ziel, die Lebensbedingungen und -grundlagen von Menschen in Ländern, in denen einerseits das erzielte Wohlfahrtsniveau niedrig ist und andererseits die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftssystems im Hinblick auf die Erzeugung wohlfahrtsrelevanter Leistungen mangelhaft ist, zu verbessern.
Zu diesem Zweck soll die Planung und Realisierung von Projekten aus den Bereichen
– Bildung, Bewusstseinsschaffung und Stärkung der lokalen Strukturen
– nachhaltige Forst- und Landwirtschaft sowie Fischerei und Viehzucht
– Aufbau nachhaltiger Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum
– Dokumentation und lokale Nutzbarmachung autochthoner Wissenssysteme und Erklärungsmodelle
– Verbesserung der medizinischen Grundversorgung
– Bereitstellung von sauberem Trinkwasser und Gewässerschutz
– Konservierung und Restaurierungsökologie
– Förderung und Erhaltung der Artenvielfalt
– nachhaltige Energieversorgung
– Anpassung an den Klimawandel
ideell, finanziell und materiell unterstützt werden und der interdisziplinäre Austausch und die internationale Kooperation gefördert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und Weitergabe an die vorgenannten Körperschaften, die diese für ihre steuerbegünstigten bzw. der Art nach steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.
Die ausländischen Körperschaften erbringen projektbezogene Nachweise für die gemeinnützige Verwendung der Mittel.
Daneben kann der Verein die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit auch unmittelbar durch eigenes Tätigwerden oder durch den Einsatz von Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen, indem er
– die o.g. Projekte technisch vorbereitet und begleitet
– Bildungsveranstaltungen durchführt.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Aufwandsersatz steht dem nicht entgegen.
Die Ämter des Vereinsvorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend dazu beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
Der Verein wird seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft
Jede Person kann generell Mitglied werden. Für die Mitgliedschaft ist ein Antrag zu stellen und ein entsprechendes Formular auszufüllen. Die Mitgliedschaft ist jährlich (Beginn 01.01, Ende 31.12) möglich (Erwerbstätige 30,00 Euro / Studenten, Schüler, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger 15,00 Euro).
Eine Mitgliedschaft ist auch zu jedem anderen Zeitpunkt möglich, dann wird die Mitgliedschaft pro Monat ausgerechnet (pro Monat 1/12 des Jahresbeitrages). Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Mit dem Tage der Einzahlung des vollständigen Beitrags und dem ausgefüllten Eintrittsformular, gilt das Mitglied als in den Verein aufgenommen.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder sind nicht berechtigt Vorstandsbeschlüsse anzufechten. Sie haften mit ihrem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder dürfen folgende Leistungen in Anspruch nehmen:
- Jahresbericht
- Newsletter
- Teilnahme an Informationsveranstaltungen
- Teilnahme an regelmäßigen Projektversammlungen
Ein Austritt kann jederzeit erklärt werden. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden jedoch nicht rückerstattet.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod oder Schädigungen des Vereinsansehens in der Öffentlichkeit, sowie Schädigung der oben genannten Ziele, bzw. diesen entgegengesetztes Arbeiten.
Einen Ausschluss aus dem Verein wird mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund vom Vereinsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden ausgesprochen. Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn ein Mitglied:
- dem Verein durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen
Verpflichtungen gravierende Nachteile bereitet hat.
- das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise
schädigt.
- die Vereinssatzung und/oder die Anordnungen der Vereinsorgane
missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht.
Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit gleich.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung im Rückstand, so ruht dessen Recht auf Inanspruchnahme der o. g. Vereinsleistungen so lange, bis das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, die Beitragsansprüche bleiben in dem Falle jedoch davon unberührt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Alle Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kham Nomadenhilfe e.V. , die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 7 Organe des Vereins
Organe von Weltweit – Gesellschaft zur Förderung lokaler Initiativen sind Mitgliederversammlung und Vorstand. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Personen, z. Zt. aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (s. § 8); er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. In der Gründungsversammlung werden die genannten Ämter gewählt.
Der Vorstand muss durch sichere Kenntnis der Situation in den Projektgebieten beweisen können, dass er die Vereinsziele mit innerer Wahrhaftigkeit vertreten kann. Er wird – um eine kontinuierliche Vereinsführung zu gewährleisten – auf 2 Jahre gewählt.
§ 8 Vertretung, Rechte und Pflichten des Vorstands, Haftung
Es besteht Alleinvertretungsrecht, d. h. der Vorstand verfügt über eine Einzelvertretungsbefugnis gegenüber Dritten.
Im Innenverhältnis wird beschlossen, dass der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vereinsvorsitzende eine Einzelvertretungsbefugnis (Alleinvertretungsrecht) besitzen.
Der Vorstand ist vom Verbot des § 181 BGB befreit. Die Haftung erfolgt gemäß § 31BGB. Somit ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Abschluss einer Versicherung für Vereine zur Absicherung eventueller Schäden wird nach Eintragung in das Vereinsregister vorgenommen.
Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand im Rahmen des geltenden Rechts und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins auszuführen.
Der Vorstand darf die Satzung durch Durchführungsbestimmungen ergänzen, solange der Sinn der Satzung nicht geändert wird.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vereinsvorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Protokolle der Mitgliederversammlung gelten erst mit Unterschrift des Vereinsvorsitzenden als genehmigt. Dies gilt für Verlaufsprotokolle und Ergebnisprotokolle gleichermaßen. Der Vorstand ist für die Aufstellung des Verteilers und für die Zusendung der entsprechenden Kopien verantwortlich. Dies kann postalisch oder per E-Mail erfolgen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Protokollführer werden am Anfang einer jeden Mitgliederversammlung kurz bestellt. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Den Ort und Versammlungsbeginn legt der Vorstand mit der Ladung fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen und zwar bei Bedarf oder wenn es 10% der Mitglieder verlangen. Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
Außerordentliche Sitzungen sind bei Bedarf von dem Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vereinsmitglieder einzuberufen. Im Einberufungsantrag sind die Gründe für die außerordentliche Versammlung zu nennen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß berufen, wenn den Vereinsmitgliedern wenigstens eine Woche vor der Versammlung eine Ladung mit den Tagesordnungspunkten zugeht.
Etwas anderes gilt nur für Anträge, die eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben. Diese Anträge sind dem Vereinsvorstand wenigstens drei Wochen vor einer ordentlichen Versammlung zuzuleiten, damit die Ladung entsprechend erfolgen kann. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit dem Ziel einer Zweckänderung oder der Auflösung ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.
In der Jahresabschluss-Versammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Vereinsjahr und gibt der Mitgliederversammlung einen Überblick über die finanzielle Situation des Vereins. Die Versammlung beschließt im Anschluss an den Bericht über dessen Genehmigung und über die Entlastung des Vorstands.